Der GEMA den Zahn gezogen

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BGH-Urteil: Keine GEMA-Gebühren für Radiomusik in Zahnarztpraxen

 

Am 22. Juni 2015 informierten die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) auf ihren Websites darüber, über das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Juni 2015: Für das Abspielen von Radiomusik in Zahnarztpraxen müssen keine Gebühren an die Verwertungsgesellschaft GEMA gezahlt werden (Az.: I ZR 14/14).

BZÄK und KZBV äußerten sich wie folgt:


Zahnarztpraxis


GEMA-Pflicht für Musik in Praxen entfällt

 

Berlin/Karlsruhe, 22. Juni 2015 –Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) informieren über das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Juni 2015, nachdem für das Abspielen von Radiomusik in Zahnarztpraxen keine Gebühren an die Verwertungsgesellschaft GEMA gezahlt werden müssen (Az.: I ZR 14/14).

 

Mit seiner Entscheidung folgt der BGH einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom März 2012, der im Fall eines italienischen Zahnarztes im gleichen Sinne entschieden hatte. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) hatte einen Zahnarzt auf nachträgliche Zahlung von Gebühren verklagt, weil dieser in seinem Wartezimmer Radiomusik hatte laufen lassen.

 

„Nach jahrelanger Unklarheit in dieser Sache besteht nun Rechtssicherheit“, so Dr. Peter Engel, Präsident der BZÄK. Bereits im Jahr 2012 hatte die BZÄK aufgrund des EuGH-Urteils dafür plädiert, keine GEMA-Gebühren von Zahnärzten zu verlangen. „Aus zahnmedizinischer Sicht kann ein Radioprogramm im Wartezimmer und bei der Behandlung die angespannte Situation für Patienten auflockern und eine angenehme Atmosphäre schaffen“, erklärte Engel.

 

Dr. Wolfgang Eßer, Vorstandsvorsitzender der KZBV: „Die höchstrichterliche Entscheidung der Karlsruher Richter ist nur konsequent. Damit ist auf nationaler Ebene endgültig klargestellt, dass eine Wiedergabe von Hintergrundmusik in Praxen keine öffentliche Wiedergabe ist und nicht vergütungspflichtig unter das Urheberrechtsgesetz fällt.“

 

„Es ist sehr vernünftig, in der Praxis Musik zur Beruhigung einzusetzen, um bei panikähnlichen Zuständen die Angst - zum Beispiel vor dem Bohren - etwas zu nehmen. Wenn sich der Patient auf das Radioprogramm konzentriert, kann er die Gedanken an Schmerzen möglicherweise verdrängen. Solche Effekte sind mittlerweile auch klinisch sehr gut belegt, unter anderem auch durch eine aktuelle wissenschaftliche Studie der Universität Witten/Herdecke", sagte Eßer.

 

Weitere Informationen zu den neu angesetzten GEMA-Gebühren, die ab dem 1. Juli 2015 gelten und zu enormen Mehrbelastungen für Fitness- und Gesundheitsstudios führen können, bekommen Sie unter www.gema.de (Bereich Musiknutzer).



Quelle: F&G

Bildquelle: #276575002 contrastwerkstatt / stock.adobe.com

Veröffentlicht am: 3. Juli 2015

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