Corona-Ansteckung im Fitnessstudio: Wer haftet?

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Das neuartige Corona-Virus Sars-CoV-2 ist noch immer allgegenwärtig. Viele Unternehmer brennen darauf, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen, doch auch die Unsicherheit ist groß. Kann der Betreiber eines Fitnessstudios dafür haftbar gemacht werden, wenn ein Mitglied sich beim Training im Studio ansteckt? Einen Überblick über die rechtliche Lage und die Bedeutung für Ihr Studio finden Sie hier.


Anwendbare Rechtsgrundsätze


Die ständige Rechtsprechung des BGH legt fest, dass derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welchr Art - schafft, grundsätzlich dazu verpflichtet ist, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

Dieser Vorgang wird als Verkehrssicherung bezeichnet und umfasst alle Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (Senatsurteile vom 6. März 1990 – VI ZR 246/89, mwN).

Außerdem relevant dürften für das Studio die Urteile des BGH bezüglich der Ansteckung Dritter sein. Im Fall von HIV wurde vom BGH bereits im Jahr 1988 das Urteil gefällt, dass bei einer Ansteckung Dritter der Überträger der Infektion haftbar gemacht werden kann wenn:

  • Der Infizierte von seiner Erkrankung gewusst hat
  • Der Infizierte dem Betroffenen nichts davon mitgeteilt hat
  • Trotzdem ungeschützten Verkehr mit dem Angesteckten ausgeübt hat

Was bedeutet das für die Haftung im Studio?


Grundsätzlich bedeuten die oben genannten rechtlichen Beispiele, dass der Betreiber des Fitnessstudios dazu verpflichtet ist, Maßnahmen zur Verkehrssicherung zu treffen. Die umfassenden Auflagen, die von den einzelnen Bundesländern als Voraussetzung für die Wiederöffnung von Studios erlassen wurden sind für Sie als Studiobetreiber eine wichtige Grundlage für die notwendigen Maßnahmen zur Verkehrssicherung.

Wenn diese Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung beim Training im Fitnessstudio nicht oder nicht in einem ausreichenden Umfang getroffen werden, fällt eine Ansteckung im Studio unter die Verantwortung des Studiobetreibers.

Bei Übertragung des Urteils zum Thema HIV auf das Corona-Virus gilt: Wenn Sie, einer Ihrer Mitarbeiter oder ein freiberuflicher Trainer weiß, dass er mit dem Sars-CoV-2 Virus infiziert ist, oder wissentlich nach dem unmittelbaren Kontakt mit einer infizierten Person zur Arbeit kommt und direkten Umgang mit Mitgliedern hat, so liegt ein strafrechtlicher relevanter Tatbestand vor.

Das überwiegend häufigere Szenario dürfte allerdings eine unwissentliche Infektion mit dem Virus sein. In letzterem Fall liegt keine Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder gar ein Vorsatz vor.

Was ist im Fall einer Haftung wichtig?


Eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer ausreichend hohen Deckungssumme ist ohnehin für jeden Studiobetreiber nicht nur Pflicht, sondern auch ansonsten wärmstens zu empfehlen.

Wenn in Ihrem Studio Freelancer tätig sind, sollten Sie als Studiobetreiber sich davon überzeugen, dass Ihre Trainer über eine Trainerhaftpflichtversicherung mit einer ausreichend hohen Deckungssume, mit der auch Folgeschäden bis mindestens 10 Millionen Euro abgedeckt werden, verfügt.

Für Ihre Mitglieder ist nicht zwingend ersichtlich, wer im Studio festangestellt ist und wer als Freiberufler dort tätig ist. Verfügt im Haftungsfall Ihr freiberuflicher Trainer nicht über eine entsprechende Haftpflichtversicherung, dann kann es zum Haftungsübergriff auf das Studio kommen. Da Ihre Betriebshaftpflichtversicherung nicht für jemanden haftet, der nicht Ihrem Betrieb zugehört, müssten Sie als Inhaber des Studios für den entstandenen Schaden haften.

Als Studioinhaber sollten Sie sich daher von freiberuflichen Trainern schriftlich bestätigen lassen, dass eine Trainerhaftpflicht mit einer ausreichenden Deckung besteht.

So kann in jedem Fall ein Schaden durch einen Versicherer reguliert werden.

Wir machen darauf aufmerksam, dass dieser Artikel lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

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Redaktion fitnessmarkt.de (DG)

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Veröffentlicht am: 12. Juni 2020

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