500 Euro für Arbeitnehmer-Gesundheit

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Nahezu alle Studiobetreiber wissen, dass Arbeitgeber berechtigt sind, jährlich 500 Euro für die Gesundheit jedes Arbeitnehmers ohne steuerlichen Mehraufwand auszugeben. Dass dies aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, wissen die Wenigsten.

Wesentliche Voraussetzung für die Maßnahmen ist, dass der Arbeitgeber diese bis zu 500 Euro zusätzlich zum Arbeitslohn erbringt (§ 3, Nr. 34 EStG). Den Freibetrag gibt es also nicht für Gehaltsaufwendungen.

Ersetzen darf der Arbeitgeber die Kosten für Gesundheitskurse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die sogenannten Primärpräventionen nach § 20, Abs. 1 SGB V und die Kosten einer betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20a, SGB V.

 

Der Leitfaden Prävention

Der Leitfanden „Prävention“ beinhaltet z.B. Bewegungsgewohnheiten, arbeitsbedingte körperliche Belastungen, Ernährung, Betriebsverpflegung, Stressbewältigung, Entspannung, psychosoziale Belastungen, Suchtmittelkonsum (z.B. Nichtraucher-Kurse).

Doch leider galt bis heute die gesetzliche Regelung, dass der Arbeitgeber die Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio für seine Arbeitnehmer nicht zahlen durfte.

Wer allerdings z.B. zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken an einem Yoga-Kurs teilnimmt, dem kann der Arbeitgeber die Kosten für einen solchen Kurs steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen. Dies gilt momentan generell für Vereine. Lassen wir uns überraschen, wie stark das Neue Präventionsgesetz an dieser Stelle die Türe für Fitnessstudios öffnet.

Die Fitness-Initiative Deutschland (FID), der Bundesverband Deutscher Fitness- und Gesundheitsstudios e.V. (BVGSD) und der Deutsche Fitness und Aerobic Verband e.V. (DFAV) arbeiten hier Hand in Hand, um gesetzliche Änderungen zu erreichen.


Quelle: F&G

 

Veröffentlicht am: 1. März 2016

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