Auflagen für die Wiederöffnung von Fitnessstudios: Nordrhein-Westfalen

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Mit dem Erlass vom 19. 05. 2020 sind die Auflagen für die Wiedereröffnung von Fitnessstudios in Nordrhein-Westfalen definiert worden. Den vollständigen Erlass können Sie hier einsehen. Was das für den Betrieb in Ihrem Studio bedeutet haben wir für Sie zusammengefasst.

Auflagen zur Wiederöffnung von Studios: NRW

Wer darf das Studio betreten?

Grundsätzlich ist die Anzahl an Menschen, die sich gleichzeitig im Studio aufhalten dürfen begrenzt. Pro 7qm Fläche des Studios darf sich ein Mitglied im Studio aufhalten. Das bedeutet, dass Sie in Ihrem Studio wirkungsvolle Maßnahmen treffen müssen, um den Zugang zu überwachen und gegebenenfalls zu beschränken. Hilfreich sind hier Systeme für die Zugangskontrolle. Mit Hilfe eines Chips kann eine Tür oder Drehsperre geöffnet werden, so können Sie jederzeit eine Personenzahl festlegen, ab der das Studio nicht mehr betreten werden kann.

Um hier Unmut unter Ihren Kunden zu vermeiden sollten Sie darauf achten, dass der Empfang stets von einem freundlichen Mitarbeiter besetzt ist. So können Sie Mitglieder über eventuelle Wartezeiten informieren.

Um gerade zu Stoßzeiten Wartezeiten zu vermeiden können Sie es Mitgliedern ermöglichen, sich voranzumelden und sich so die Wunsch-Trainingszeit zu sichern. Im Kursraum müssen Sie sicherstellen, dass zwischen einzelnen Trainierenden ein Abstand von mindestens 2 m gewahrt wird.

Mitglieder, Mitarbeiter und auch Sie selbst als Geschäftsinhaber oder -inhaberin dürfen das Studio nicht betreten, wenn Sie Symptome einer Atemwegsinfektion zeigen. Bei Beschäftigten können nach ärztlicher Abklärung Ausnahmen zugelassen werden.

Welche Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Corona-Virus müssen Sie im Studio ergreifen?

Direkt nach dem Betreten des Fitnessstudios müssen Ihre Mitglieder die Hände waschen oder desinfizieren. Geeignet sind hier Desinfektionsmittelspender. Verschiedene Systeme finden Sie beispielsweise auf dem Zentraleinkauf von fitnessmarkt.de. Besonders wirkungsvoll sind Spender zur kontaktlosen Händedesinfektion, so muss niemand den Spender berühren, Viren und andere Keime können sich also auch nicht auf der Oberfläche des Spenders ausbreiten. Achten Sie auf die Verwendung eines Desinfektionsmittels, das mindestens “begrenzt viruzid” wirkt. Begrenzt viruzide Desinfektionsmittel müssen mindestens 62% Ethanol enthalten. Sie wirken gegen behüllte Viren wie das Sars-CoV-2 Virus, aber auch Influenza, Masern, Mumps und Influenza. Passende Desinfektionsmittel sind nach BAuA AllgVg v. 4.03.2020 im Handel erhältlich.

Um mögliche Kontaktpersonen im Falle einer Infektion eines Ihrer Mitglieder zu ermitteln, sind Sie als Inhaber verpflichtet, die Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Fitnessstudios bzw. der Geschäftsräume sowie die Teilnahme an bestimmten Kursen sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren. Diese Daten müssen unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufbewahrt werden. Anschließend werden die Daten sicher vernichtet.

Mitgliedern, die nicht bereit sind die Regeln einzuhalten müssen Sie im Rahmen Ihres Hausrechtes den Zutritt zum Fitnessstudio verwehren.

Welche Regeln müssen Mitglieder und Mitarbeiter einhalten?

Die genauen Regelungen können Sie hier einsehen. Zusammenfassend ist vor allen Dingen auf die Einhaltung von Mindestabständen und die Wahrung der nötigen Hygienemaßnahmen zu achten. Alle Einrichtungen, wie beispielsweise Sammelumkleiden oder gemeinschaftliche Duschen sind nur unter Wahrung des Mindestabstandes von 1,5 m zulässig. Als Studiobetreiber sind Sie dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Mindestabstände zu gewährleisten. Dazu können Sie auf besondere Maßnahmen zurückgreifen und beispielsweise Spinde oder Duschen sperren, so dass nur jeder zweite Spind oder jede zweite Dusche genutzt werden kann.

Auch Erstberatungen, Ernährungsplanungen, Trainingsplanungen oder Personal Training sind nur unter Wahrung des Mindestabstandes zulässig. Ihre Mitarbeiter müssen innerhalb der Räumlichkeiten eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Zur Ausübung der Tätigkeit als Trainer kann die Mund-Nase-Bedeckung wegfallen, wenn der nötige Abstand gewahrt wird.

Wellnessbereiche, Schwimmbecken und Solarien müssen vorerst geschlossen bleiben. Die Ausübung von intensiven Trainingsarten wie Indoor-Cycling, HIIT und anaerobem Schwellentraining ist nicht gestattet, Sportarten mit unvermeidbarem Körperkontakt dürfen momentan ebenfalls nicht angeboten werden. Spielecken für Kinder müssen geschlossen bleiben.

Angebote aus der Gastronomie oder Massage dürfen unter den entsprechenden Auflagen für diese Bereiche geöffnet werden. Diese Auflagen finden Sie ebenfalls im Erlass der Landesregierung von NRW. Selbstbedienung von Kunden an offenen Getränkespender, Zucker oder Milch ist nicht zulässig. In Flaschen dürfen Getränke an Mitglieder ausgegeben werden.

Zwischen den einzelnen Fitnessgeräten müssen Sie einen Abstand von mindestens 3 m einhalten. Gegebenenfalls müssen Sie also Fitnessgeräte absperren. Hilfreich bei der Wahrung der nötigen Abstände sind Trennwände zwischen den Geräten.

Als Betreiber müssen Sie eine Raumskizze über die Geräteanordnungen und Bewegungsflächen vor Ort vorhalten.

Welche Hygieneauflagen sind zu beachten?

Ihre Mitglieder müssen vor der Nutzung von Geräten große, selbst mitgebrachte Handtücher unterlegen. Bitten Sie Ihre Mitglieder hier schon im Vorfeld um Mithilfe.

Alle Kontaktflächen - sowohl von Fitnessgeräten als auch bei Spinden, Ablagen, Sitzflächen, etc. - müssen nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Reiniger behandelt werden. Bitten Sie auch hier Ihre Mitglieder um Unterstützung und stellen Sie ein passendes Reinigungsmittel mit Einmaltüchern zur Verfügung.

Zusätzlich müssen Ihre Mitarbeiter alle Flächen in einem angemessen Zeitintervall regelmäßig reinigen.

In allen Sanitärräumen, Gemeinschafts- und Pausenräumen müssen Sie Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung stellen. Auch Mitarbeiterbereiche müssen regelmäßig gründlich gereinigt werden. Auch in internen Räumlichkeiten muss der Mindestabstand gewahrt werden. Achten Sie darauf, alle Räume regelmäßig zu lüften. Eine ausreichende Belüftung ist essentiell in der Bekämpfung der Corona-Pandemie!

Verzichten Sie darauf, Ihren Mitgliedern Kleingeräte zur Verfügung zu stellen. Alles Equipment, das nur schlecht gereinigt werden kann, darf Mitgliedern nicht ausgehändigt werden. Dazu zählen Therabänder, Fitnessmatten, Faszienrollen und andere Kleingeräte.

Information ist das A und O

Unterweisen Sie Ihre Mitarbeiter in allen Schutzmaßnahmen aus dem Erlass der Landesregierung. Weiterhin müssen Sie Ihre Mitarbeiter auch in allgemeinen Verhaltensregeln und allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes unterweisen.

Lassen Sie sich von Ihren Mitarbeitern schriftlich bestätigen, dass die nötigen Unterweisungen vorgenommen wurden.

Mitglieder müssen Sie durch Hinweisschilder und Aushänge über alle geltenden Regelungen informieren.

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Redaktion fitnessmarkt.de (DG)

Bildnachweis: #353059223 Prostock-studio / stock.adobe.com

Veröffentlicht am: 2. Juni 2020

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